Testpflicht beim Friseurbesuch in Mainz

Die Landeshauptstadt Mainz reagiert mit einer neuer Allgemeinverfügung auf die stark gestiegenen Inzidenzwerte.
Diese wird am Freitag, den 16. April 2021, per Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab Montag, den 19. April 2021, 0.00 Uhr.

Erlaubt bleiben Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikerinnen und Optikern, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustikern oder
Friseurinnen und Friseuren.

Es wird eine Testpflicht vor einem Friseurbesuch festgelegt.

Die Testpflicht kann durch einen Schnelltest oder einen Selbsttest erfüllt werden.

Ein „Schnelltest“ wird durch geschultes Personal vorgenommen, bspw. in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Schnelltest darf nicht mehr als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; diese Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.

Ein „Selbsttest“ ist ein Schnelltest (PoC-Antigentest), der nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest kann selbst an sich durchgeführt werden und man muss dafür nicht ins Testcenter. Der Selbsttest muss vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchgeführt werden. Der Betreiber der Einrichtung hat auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Selbsttests zu bestätigen. Hierfür ist das Formular im Anhang der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung zu verwenden.

Für den Friseurbetrieb entsteht keine Dokumentationspflicht über das Testergebnis.

Die Testpflicht ist auch erfüllt, in dem man diese Bestätigung einer anderen Einrichtung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.

Nach den Angaben des Landes Rheinland-Pfalz sind geimpfte Personen von der Testpflicht ausgenommen (soweit sie keine Symptome haben); der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes ersetzt die Bescheinigung über einen negativen Schnell- bzw. Selbsttest. „Symptomlose geimpfte Personen“ in diesem Sinne sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Ein vollständiger Impfschutz in diesem Sinne liegt vor, wenn 14 Tage seit der letzten Impfung, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, vergangen sind. Der Nachweis hierüber ist dem Betreiber der Einrichtung in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung der Stadt Mainz.