Online-Seminar zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Nattan Kanchanaprat/Pixabay

Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen oder ihren Betrieb aufgrund behördlicher Schließungen ganz einstellen mussten, können ab sofort über ihre Steuerberater die Überbrückungshilfe III beantragen.

Grundsätzlich sind Unternehmen und Soloselbstständige im Haupterwerb für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Soloselbstständige im Haupterwerb können alternativ zur Überbrückungshilfe III auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige beantragen, wenn sie ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben. Als Soloselbstständige gelten Unternehmer, die weniger als eine Vollzeitangestellte oder einen Vollzeitangestellten beschäftigen. Die Neustarthilfe für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 richtet sich nach dem Referenzumsatz des Jahres 2019 und wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen.

In drei Online-Seminaren erklären die Betriebsberater der rheinland-pfälzischen Handwerkskammern, unter welchen Voraussetzungen Betriebe die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen können und welche Kosten förderfähig sind. Außerdem wird die Antragsstellung für die Neustarthilfe erläutert.


Die Termine für die Online-Seminare sind: