Mangel: Der Kunde muss nur das Symptom beschreiben

Das aktuelle Baurecht: Themen Special Deutsches Handwerksblatt Juni 2021

Bei Mängeln am Bau muss der Auftraggeber nicht die Ursachen nennen. Es reicht, wenn er Symptome deutlich beschreibt. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung damit bestätigt.

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