Kontaktdatenerfassung entfällt

Pflicht zur Kontakterfassung entfällt in vielen Bereichen

In der neuen Landesverordnung ab 31.1.2022 wird nun grundsätzlich auf die individualisierte Kontakterfassung verzichtet. Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt somit ab sofort nur noch für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen.

Allen Personen, die an Ansammlungen oder Zusammenkünften teilnehmen, wird jedoch die Nutzung der in der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltenen QR-Code-Registrierung dringend empfohlen.

Der Landesverband der Friseure fasst die geltenden Regeln für Friseure noch einmal zusammen:

  • Für Kunden beim Friseur gilt 2G (geimpft oder genesen). Genesen ist man inzwischen maximal 3 Monate nach der Infektion. Ausnahmen für den 2G Status der Kunden gibt für Kinder unter 12 Jahren. Diese unterliegen nicht der Testpflicht. Kinder ab 12 Jahren und 3 Monaten brauchen eine negative Testbescheinigung oder können beim Friseur unter Aufsicht einen Test durchführen.
  • Bei gesichtsnahen Dienstleistungen (z.B. Make-up oder Rasur), bei denen der Kunde die Maske nicht tragen kann, gilt 2G+. Das heißt, auch 2-fach geimpfte Kunden müssen eine negative Testbescheinigung vorlegen oder einen Test unter Aufsicht beim Friseur durchführen. Eine Testbescheinigung darf hierüber NICHT ausgestellt werden.
    • Ausgenommen von der Testpflicht sind folgende Personen:
      • Personen, die eine Booster-Impfung erhalten haben
      • Personen, die vor weniger als drei Monaten die Zweitimpfung erhalten haben
      • Personen, die seit weniger als drei Monaten nach einer Infektion genesen sind
      • Personen, die doppelt geimpft nach einer Infektion wieder genesen sind
  • Es gilt ein Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter zwischen den Kunden untereinander. (Die 10qm Regelung greift aktuell im Friseurhandwerk nicht. Diese Regelung gilt für den Einzelhandel!)
  • Ab dem 31.01.2022 keine Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
  • Es gilt weiterhin für Kunde die Maskenpflicht (FFP2 oder OP-Maske sind erlaubt)
  • Für Friseure gilt während der Behandlung eine FFP2-Maskenpflicht (gemäß aktueller BGW-Arbeitsschutzstandards)
  • Getränke oder Zeitschriften dürfen unter Hygienemaßnahmen den Kunden gereicht werden.