Diese Frage hat sich sicher jeder schon einmal gestellt, der seine Arbeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle verrichten muss. Zählt der Hin- und Rückweg zur auswärtigen Arbeitsstelle als Arbeitszeit und sind diese Fahrten folgerichtig als Arbeitszeit zu vergüten?
Für die betriebliche Praxis der Handwerksbetriebe hat diese Frage durchaus Relevanz.
Denn zählt die Hin- und Rückfahrt zu Baustellen oder Kunden als Arbeitszeit, muss diese sowohl als solche vergütet als auch bezogen auf die Anzahl an Arbeitsstunden, die der jeweilige Arbeitnehmer an einem Arbeitstag leistet, berücksichtigt werden.
Um diese Fragen abschließend beantworten zu können, sollte also zunächst einmal geklärt werden, was genau „Arbeit“ eigentlich ist und welche Tätigkeiten diesbezüglich auch als solche vergütet werden müssen.
Definiert werden kann Arbeit als „jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient“. Das bedeutet, dass das, was man fremdnützig tut, Arbeit ist. Erledigt man also eine vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit, handelt es sich um einen sogenannten „versprochenen Dienst“, folglich um Arbeit.
Bei Handwerksbetrieben sieht der Arbeitsalltag sehr häufig so aus, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebes erbringen muss, sei es beispielsweise für eine längere Zeit auf der gleichen Baustelle oder aber bei mehreren verschiedenen Kunden am gleichen Tag.
In diesem Fall gehört die Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle also bereits zwingend zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten eines Arbeitnehmers. Nur so kann nämlich der Handwerksbetrieb die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten auf Baustellen oder bei den Kunden erbringen.
Dabei kann und darf es keinen Unterschied machen, ob ein Handwerker nun unmittelbar von seinem Wohnort auf die Baustelle oder zum ersten Kunden fährt oder innerhalb seines Arbeitstages vom Betrieb aus.
Jede Fahrt ist daher gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer von seiner Wohnung oder vom Betrieb aus startet, denn er erledigt immer die vertraglich geschuldete Tätigkeit für seinen Arbeitgeber am Auftragsort.
Fazit:
Der Dienstweg des Arbeitnehmers ist immer als Arbeitszeit zu werten und demnach auch vom Arbeitgeber als solche zu vergüten.