Friseure und Kosmetiker in Impfgruppe 3

Auf Anfrage der Handwerkskammer Rheinhessen erklärt das Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz:

“Die Zugehörigkeit zu einer priorisierten Personengruppe wird im jeweiligen Impfzentrum bzw. durch die jeweilige Hausarztpraxis anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft.

Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 mit erhöhter Priorität (dritte Impfgruppe) geimpft. Dazu gehören nach hiesiger Ansicht auch die Mitarbeiter*innen, die körpernahe Dienstleistungen ausüben, wie zum Beispiel Friseurinnen und Friseure.

Zum Impftermin ist die Terminbestätigung und ein Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis) mitzubringen. Darüber hinaus wird ein Nachweis der jeweiligen Einrichtung bzw. des Arbeitgebers benötigt. Ein entsprechendes Formular steht dafür unter diesem Link https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Dokumente_Impftermin/Formular_fuer____4_Nr._9_CoronaImpfV.pdf zum Download zur Verfügung.”