Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz („Dezemberhilfe“) beschlossen

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), die sog. „Dezemberhilfe“, wurde von Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt. Somit bekommen gasverbrauchende Betriebe (unterhalb der Verbrauchsschwelle von 1,5 GWh pro Jahr) und Bildungszentren eine einmalige Entlastung im Dezember 2022.

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), die sog. „Dezemberhilfe“, wurde vom Bundestag am 10. November beschlossen und hat den Bundesrat in dessen Sondersitzung am 14. November 2022 ohne Einspruch passiert. Für das EWSG diente dabei das
ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 als „Trägergesetz“. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die Regelungen des ESWG am Folgetag in Kraft.

Damit kann im Dezember 2022 folgendes wirken:
Dezemberhilfe 2022

  • Letztverbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen), die nach
    Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, sowie Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von
    Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung.
  • Der geschätzte Jahresverbrauch wird durch 12 geteilt und mit dem für Dezember vereinbarten Gaspreis multipliziert. Die so errechnete Summe entspricht dann der Höhe der Entlastung.