Barbershop und Friseur-Salon werden handwerksrechtlich gleich behandelt. Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung ist notwendig.
Brauchen Barber-Shops keine Eintragung in die Handwerksrolle? Das meinen viele, die sich mit der Gründung eines solchen Betriebs beschäftigen. Nur den Bart zu schneiden oder Herren die Haare zu rasieren, ist aus deren Sicht noch keine handwerkliche Tätigkeit. Das stimmt so nicht, hält sich aber weiterhin als Gerücht, wie der Leiter der Abteilung Handwerksrolle der Handwerkskammer Rheinhessen, Dirk Cinquanta, ausführt.
In der Regel bieten Barber-Shops Herrenhaarschnitte und Bartrasuren an. Herrenhaarschnitte stellen wesentliche Tätigkeiten des Friseur-Handwerks dar. Das heißt, auch Betriebe, die sich hierauf beschränken möchten, müssen sich wie jeder andere Friseur mit dem Friseur-Handwerk insgesamt in die Handwerksrolle eintragen lassen. Kann kein Friseurmeister benannt werden, kann auch eine Ausnahmebewilligung nur für das gesamte Friseur-Handwerk erteilt werden, mit der Folge, dass alle Bereiche des Handwerks überprüfbar beherrscht werden müssen.
Gleiches gilt für die Bartrasur. Auch hier liegt eine wesentliche Tätigkeit des Friseur-Handwerks vor, die nur mit einer entsprechenden Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden darf.
Hintergrund dieser Handhabung ist, dass eine besondere Gefahr immer dann vorliegt, wenn Menschen verletzt werden könnten. Dies ist zweifellos der Fall, wenn mit Rasierklingen, Scheren und Maschinen direkt am menschlichen Kopf gearbeitet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nun ein Bart, die Frisur eines Mannes oder die einer Frau in Form gebracht wird, vor allem, da sich in heutigen Zeiten die Frisuren von Männern und Frauen durchaus gleichen können.
Aus diesem Grund handelt es sich beim Friseur-Handwerk, auch in seiner Ausprägung als Barbershop oder reinem Herrenfriseur, um ein sogenanntes zulassungspflichtiges Handwerk, das nur mit einer Eintragung und der Benennung eines qualifizierten Inhabers oder angestellten technischen Betriebsleiters ausgeübt werden darf. Diese Verwaltungspraxis wurde in der Vergangenheit durch zahlreiche Urteile bestätigt und ist somit rechtssicher.
Aus alledem folgt, dass Betriebe, die in diesem Bereich tätig sind, unbedingt in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen. Andernfalls liegt eine unerlaubte Handwerksausübung vor, die mit empfindlichen Bußgeldern bzw. der Betriebsschließung geahndet wird.
Die Handwerkskammer Rheinhessen ist mit ihrem Außendienst bestrebt – nicht zuletzt im Interesse der ordnungsgemäß eingetragenen Friseure und im Sinne der Wettbewerbsgleichheit – dafür zu sorgen, dass sämtliche Betriebe, auch solche, die ausschließlich Herrenhaarschnitte bzw. Bartrasuren anbieten, ordnungsgemäß in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Hinweise zu nicht eingetragenen Betrieben geben wollen, wenden Sie sich gerne an die Handwerksrolle oder die Rechtsberatung der Handwerkskammer Rheinhessen:
Handwerksrolle: Tel. 06131-9992-100, E-Mail handwerksrolle@hwk.de
Rechtsberatung: Tel. 06131-9992-302 oder -333, E-Mail t.karabulut@hwk.de oder d.cinquanta@hwk.de