Corona-Lockerungen ab 2. Juli

Die Landesregierung hat weitere Lockerungen ab 2. Juli beschlossen. Es gelten dann u.a. folgende Regeln:

  • Erleichterungen bei der Maskenpflicht für Beschäftigte (nicht für die KUNDEN!)
    Die Maskenpflicht kann für MitarbeiterInnen von Einrichtungen entfallen, wenn diese die Testpflicht1 nach § 1 Abs. 9 mit der Maßgabe erfüllen, dass ein tagesaktueller Test vorgelegt wird (§ 1 Abs. 4 Satz 2 CoBeLVO).
  • Erleichterungen bei der Personenbegrenzung
    In einer Einrichtung gilt nun: 1 Person pro 5 qm Verkaufs- oder Besucherfläche (§1 Abs. 7 CoBeLVO)
  • Erleichterungen bei der Testpflicht für Kinder
    Kinder bis einschließlich 14 Jahre sind von der Testpflicht befreit (§ 1 Abs. 9 CoBeLVO)
  • Testkonzept entfällt
    Ein Testkonzept für das Personal ist nach der neuen CoBeLVO zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen nicht mehr erforderlich.

Zu gewährleisten ist nach wie vor weiterhin:

  • Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden (mindestens 1,5 Meter)
  • Maskenpflicht: medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) / FFP2-Masken oder vergleichbarer Standard (kann wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie z. B. bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht)
  • Pflicht zur Kontakterfassung

Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Ebenfalls am 30.06.2021 ausgelaufen ist die im Januar verabschiedete Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Es wurde jedoch bereits eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung am Montag, 28.06.2021 veröffentlicht. Die neue Corona-ArbSchV gilt vom 01.07.2021 bis zum Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, längstens bis 10. September 2021.

Die Änderungen im Überblick:

  • Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie des betrieblichen Hygienekonzepts besteht weiter fort.
  • Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin gültig.
  • Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person entfällt. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
  • Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.

Analog werden die Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk sowie für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege (BGW) aktuell überarbeitet. Sobald diese fertiggestellt sind, können Sie diese auf der Website der BGW abrufen.