“Bundesnotbremse” beschlossen

Die sogenannte “Bundesnotbremse” hat Bundestag und Bundesrat passiert. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten tritt das Gesetz am 24.04.2021 in Kraft.

Die Regelungen des Gesetzes treten automatisch bei einer 3-tägigen Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt in Kraft.
Sie treten außer Kraft, wenn der Inzidenzwert an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.

Handwerksrelevante Regelungen des Gesetzes:

Friseure und Fußpflege ab Inzidenzwert von 100
Öffnung bleibt gestattet. Jeder Kunde muss eine Bescheinigung eines max. 24 Stunden alten negativen Schnelltests in einem anerkannten Testzentrum vorlegen.

Möglich sind folgende Testarten:

  • PCR-Test in Corona-Teststelle. Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Schnelltest in Corona-Teststelle (gegen Bezahlung). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein. 
  • Schnelltest in Corona-Teststelle (sogenannter Bürgertest, kostenlos). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein. 
  • Ob ein sogenannter Selbsttest (Spucktest) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.
  • Dies gilt hingegen nicht für bereits doppelt geimpfte Kundinnen und Kunden (nach Ablauf von 14 Tagen nach der zweiten Impfung) – diese können unter Vorlage des Impfpasses mit dem Nachweis der vollständigen Impfung den Friseurtermin wahrnehmen. Ein weiterer Test ist in diesem Falle nicht notwendig.


Kosmetikdienstleistungen
sind untersagt

Handel (KFZ etc.)
Die Öffnung mit Kundenverkehr ist untersagt (Ausnahmen siehe unten).
Die Abholung bestellter Waren ist zulässig.
Bis zu einer Inzidenz von 150 ist auch Click and meet zulässig (pro Kunde 40m² mit negativem Test)

Lebensmittelhandwerk, Optiker und Hörakustiker
dürfen öffnen, wobei der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, untersagt ist.

Für die ersten 800m² Verkaufsfläche gilt eine Begrenzung von einem Kunden je 20m² Verkaufsfläche, Kunden müssen medizinische Gesichtsmaske tragen

Schulen, Bildungsstätten des Handwerks
Ab einer Inzidenz von 165 ist sämtlicher Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden.

Homeoffice
Beschäftigte müssen im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. Gründe, dass es nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Arbeitgeber müssen gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist, wenn die Behörde dies verlangt.