Auszubildende für die Berufsschule richtig freistellen

Was müssen Ausbildungsbetriebe nach den aktuellen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes beachten, um Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen?

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes vom 1. Januar 2020 hat der Ausbildungsbetrieb den oder die Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und dem Azubi die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht erforderliche Zeit zu gewähren. Eine Beschäftigung ist während dieser Zeit nicht zulässig. Im neuen Gesetz werden volljährige Auszubildende minderjährigen Auszubildenden für Berufsschulzeiten gleichgestellt. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt zudem weiterhin das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Beschäftigungseinschränkungen und Anrechnungszeiten bei minderjährigen/volljährigen Auszubildenden

Das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Berufsbildungsgesetz schränken die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch in drei Fällen ein:

  • Unterrichtsbeginn vor 9:00 Uhr: hier ist keine Beschäftigung vorab zulässig. Unterrichtsbeginn um/nach 9:00 Uhr: der Arbeitgeber kann grundsätzlich verlangen, dass der Auszubildende vor Unterrichtsbeginn im Betrieb arbeitet.
  • Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (á 45 Minuten): der Auszubildende darf (1 x pro Woche) nicht beschäftigt werden.
  • Blockunterricht: bei einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen darf der Azubi nicht beschäftigt werden. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu maximal zwei Stunden wöchentlich sind dagegen zulässig.

Anrechnung

Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit. Sie wird aber nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und Berufsbildungsgesetz auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Es sei denn, es existiert eine eigene tarifliche Anrechnungsregelung. Angerechnet werden auch die Pausen.

  • Der Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (á 45 min) entspricht  8  Stunden Arbeitszeit.
    Dies ist aber nur einmal in der Woche vorgeschrieben. Weitere Schultage werden mit der tatsächlichen Unterrichtszeit zzgl. Pausen angerechnet.
  • Die Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen werden mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Arbeitszeit angerechnet.
  • Kehrt der Auszubildende zur Fortsetzung der betrieblichen Praxis nach dem Schulbesuch in den Betrieb zurück, muss die Wegezeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

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Unsere Ausbildungsberater stehen Ihnen zu diesen und weiteren Fragen gern zur Verfügung unter 06131-9992 361/262 oder per E-Mail an ausbildung@hwk.de