Ende der Übergangsfrist zur „Rückvermeisterung“ am 13. Februar 2021

Mit der Änderung der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten bislang als sogenannte „zulassungsfreie Handwerke“ ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden. Durch die am 14. Februar 2020 in Kraft getretene Gesetzesänderung sind folgende Berufe ab diesem Zeitpunkt wieder meisterpflichtig:

Fliesen-, Platten- und MosaiklegerDrechsel und Holzspielzeugmacher
Betonstein- und TerrazzoherstellerBöttcher
EstrichlegerGlasveredler
Behälter- und ApparatebauerSchilder- und Lichtreklamehersteller
ParkettlegerOrgel- und Harmoniumbauer
Rollladen- und SonnenschutztechnikerRaumausstatter

Von dieser Gesetzesänderung können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt sich dabei vor allem um Betriebe, die eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb als handwerklichen Nebenbetrieb ausführen.

Das Gesetz sieht einen Bestandschutz für die betroffenen Unternehmen vor, so dass diese auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten ausführen können. Allerdings müssen diese Unternehmen bis zum 13. Februar 2021 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Die Antragspflicht gilt nicht, wenn eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird.

Für die Eintragung muss lediglich nachgewiesen werden, dass bereits vor dem 14. Februar 2020 die handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt wurden, was zum Beispiel durch die Vorlage der Gewerbemeldung oder entsprechende Rechnungen erfolgen kann. Im Rahmen des Bestandschutzes ist kein Nachweis einer Meisterqualifikation erforderlich.

Der Bestandschutz erlischt jedoch, wenn sich die Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Gesellschafter- bzw. Eigentümerstruktur ändert. Dann muss innerhalb von sechs Monaten die Meisterqualifikation nachgewiesen und entsprechend in der Handwerksrolle eingetragen werden.

Sprechen Sie daher im Vorfeld derartiger Veränderungen Ihre zuständige Handwerkskammer an und lassen sich entsprechend beraten.

Ihr Ansprechpartner bei der HWK Rheinhessen:

Dirk Cinquanta, Tel.: 06131-9992-333, E-Mail: d.cinquanta@hwk.de

Sie können sich außerdem auf der Homepage der IHK Rheinhessen (www.rheinhessen.ih24.de) informieren oder sich dort an Frau Furtwängler, Tel.: 06241-9117-46, E-Mail: katja.furtwaengler@rheinhessen.ihk24.de, wenden.