Ab 16.08.21: Förderanträge für Kauf von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben möglich

Mit einem neuen Förderprogramm des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) wird die Anschaffung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur mit bis zu 80 % der Mehrkosten gefördert. Dazu gehört auch die Umrüstung von schweren Nutzfahrzeugen. Anträge für das Programm KsNI können ausschließlich in elektronischer Form über das eService-Portal des Bundesamtes für Güterverkehr voraussichtlich ab dem 16.08.2021 um 09:00 Uhr eingereicht werden. Die Frist für den ersten Förderaufruf läuft bis zum 27.09.2021, das gesamte KSNI-Förderprogramm selbst bis 2024. Wer mehr über das Thema erfahren möchte kann an einem kostenlosen Online-Seminar mit dem Schwerpunkt “Förderung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge” am 12.08. von 14-15 Uhr teilnehmen. Hier geht es zur Anmeldung. Weitere Informationen rund um das KsNI-Förderprogramm inkl. FAQ finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Güterverkehr.

Das Programm ist – wie vom Handwerk gefordert – im Gegensatz zu den bisherigen sehr eng befristeten Förderungen auf einen längeren Zeitraum hin angelegt. Es wird bis Ende 2024 laufen und umfasst 1,6 Mrd. Euro für die Förderung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge sowie 5 Mrd. Euro für zugehörige Tank- und Ladeinfrastruktur. Förderberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine.

Ein erster Förderaufruf ist bis zum 27.09.2021 befristet. Im Anschluss werden weitere Förderaufrufe mit ggf. etwas angepassten Schwerpunkten folgen.
Informationen zum Förderprogramm:
Seite des BAG
Separate Seite für das Förderprogramm
Förderrichtlinie

Förderaufruf bis 27.09.2021:
Informationen zum Förderaufruf (Programm „klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ – KsNI)
Das Portal beim BAG zum Einreichen der Förderanträge im Rahmen des ersten Förderaufrufes wird ab dem 16.08.2021 um 09:00 Uhr freigeschaltet und bleibt bis zum 27.09.2021 offen.

Link zum Portal (ab 16.08.2021)
• Musterformulare sind hier schon abrufbar

Konkret umfassen die Förderrichtlinie bzw. der 1. Förderaufruf drei Hauptpunkte:

  1. Förderung der Anschaffung von neuen klimafreundlichen Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie Förderung von auf alternative Antriebe umgerüsteten Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklassen N2 und N3 in Höhe von 80 % der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug.

    Anmerkungen: Die Neuanschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben (Batterieelektrik und Brennstoffzellen) wird in den genannten Klassen N1, N2 und N3 gefördert. Auch die Förderung von verkehrsrechtlich zugelassenen Sonderfahrzeugen analog zu den für Nutzfahrzeugen genannten Kategorien ist möglich. Die Umrüstung von Fahrzeugen (Einbau von alternativen Altrieben) wird nur in den Klassen N2 und N3 unterstützt.

    Merkblatt zur Umrüstung.

    Hybridantriebe werden nur bei Fahrzeugen der Klasse N3 gefördert.
    Neben Neufahrzeugen sind auch junge gebrauchte Fahrzeuge mit einer vorherigen einmaligen Zulassung auf den Hersteller, beziehungsweise den Händler und einer maximalen Laufleistung von 10.000 km förderfähig.
    Weitere Möglichkeiten zur Förderung von Miet- und Leasingangeboten werden in einem Merkblatt erläutert.

2. Förderung der für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben.
Anmerkung: Im ersten Förderaufruf ist noch keine Förderung von Tankinfrastrukturen für Brennstoffzellen möglich. Dies soll in einem nächste Förderaufruf nach vorliegender Genehmigung durch die Kommission erfolgen.
• Merkblatt zur Förderung von Infrastrukturen

3. Förderung der Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen sowie der Errichtung bzw. Erweiterung entsprechender Infrastruktur in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Anmerkung: Dieser Förderpunkt eignet sich eher für größere Unternehmen bzw. Organisationen.

Kumulierungsverbot:
Zu beachten ist, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung über den vor-liegenden Aufruf und anderer öffentlicher Mittel nicht zulässig ist (Kumulierungsverbot).

Priorisierung der Anträge:
Die Bewilligung der Anträge erfolgt nicht nach dem „Windhundprinzip“. Falls im Zeitraum des 1. Förderaufrufes des 27.09.2021 allerdings mehr Anträge eingereicht werden als Finanzmittel zur Verfügung stehen, wird eine Priorisierung auf Basis einer vorher ermittelten CO2-Einsparungsquote genutzt, die Anschaffungskosten mit CO2-Einsparungen zur Hilfe genommen. Wie diese berechnet wird und welche weiteren Vorgaben gelten, finden Sie im Förderaufruf.
Die EU-Kommission hatte auf einem solchen Priorisierungsverfahren bestanden. Wenn Benachteiligungen für das Handwerk festgesellt werden, da die Betriebe im Vergleich mit der Transportwirtschaft geringere Laufleistungen haben, wird der ZDH Nachbesserungsvorschläge für einen zweiten Förderaufruf einbringen.