Recht Verpackung: Was die neue PPWR für Handwerksbetriebe bedeutet

Die neuen Bestimmungen treffen auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien und Bauunternehmen.

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Ziel ist es, die gesamte Verpackungslieferkette von der Herstellung bis zur Entsorgung zu regulieren, um Abfälle zu reduzieren, Recyclingquoten zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die Verordnung greift auch in den Alltag vieler Handwerksbetriebe ein: Ob Bäcker mit Logo-Bechern, Textilreiniger mit Kunststoffhüllen oder Elektriker mit Onlineshop – in allen Fällen müssen die Betriebe ihre Rolle in der Verpackungslieferkette prüfen.

Je nach Rolle gelten folgende Pflichten:

  • Rollenbestimmung: Als erste große Hürde müssen Betriebe prüfen, ob sie Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Hersteller sind, da jede Rolle eigene rechtliche Verpflichtungen mit sich bringt.
  • Erzeugereigenschaft bei Eigenmarken: Wer sein Logo auf Verpackungen drucken lässt, gilt automatisch als Erzeuger (Ausnahme: Kleinstunternehmen) und haftet für die Konformität der jeweiligen Verpackung.
  • Registrierung: Jeder Hersteller im Sinne der PPWR muss im Herstellerregister eingetragen sein. In Deutschland wird das bestehende „LUCID“-Register an die neuen Anforderungen angepasst.

PFAS-Verbot für Lebensmittelhandwerker

Seit dem 12. August 2026 gelten sehr strenge Grenzwerte für gesundheitsschädliche PFAS-Chemikalien in Lebensmittelverpackungen. PFAS sind sogenannte Ewigkeitschemikalien. Bäckereien und Fleischereien müssen für fettabweisende Papiere (z. B. Torten- oder Fleischverpackungen) schriftliche PFAS-Konformitätsbestätigungen der Lieferanten einholen. Ohne technische Dokumentation sind die Verpackungen nicht verkehrsfähig.

Mehrwegsysteme forcieren den Übergang zu Kreislaufsystemen

  • Ab Februar 2027: „Endvertreiber“ von Speisen und Getränken zum Mitnehmen müssen vom Kunden mitgebrachte, hygienetaugliche Behältnisse akzeptieren und befüllen.
  • Ab Februar 2028: Betriebe müssen ihren Kunden eine echte Mehrwegalternative zu gleichen Bedingungen wie die Einwegvariante anbieten. 
    Ausnahme für Kleinstbetriebe mit unter 10 Mitarbeitern: Sie müssen keine eigenen Mehrwegsysteme bereitstellen aber kundeneigene Gefäße befüllen.
  • Ab 2030: Mindestens 40 Prozent der Transportverpackungen (Paletten, Boxen, Fässer) müssen wiederverwendbar sein. Beim Transport zwischen verschiedenen Standorten oder Baustellen innerhalb desselben Unternehmens gilt eine 100-prozentige Mehrwegquote (Kartonagen ausgenommen).

Handwerker als Importeure

Wer verpackte Waren wie PV-Module, Sanitärausstattung oder Werkzeugkomponenten direkt aus Drittstaaten wie China oder der Türkei einführt, gilt als Importeur. Importeure haften für die Verpackungskonformität (z. B. Recyclingfähigkeit, Schwermetallgrenzwerte) und müssen sicherstellen, dass der ausländische Erzeuger die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt hat und die technische Dokumentation vorliegt. Die Importeure müssen darüber hinaus ihren eigenen Namen, Handelsnamen und Anschrift auf der Verpackung anbringen und die Dokumente fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) aufbewahren. Anfragen von Marktüberwachungsbehörden müssen binnen 10 Tagen beantwortet werden.

Warum kleine Händler kapitulieren

Die neue Verordnung stellt in der Praxis viele Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige vor massive Probleme. Selbst umweltfreundliche Ansätze wie die Wiederverwendung von gebrauchten Kartons werden durch strenge Materialgrenzwerte nahezu unmöglich gemacht, was paradoxerweise zu noch mehr Müll führt. Aus Verzweiflung über die unrentablen Kosten und die bürokratischen Hürden stellen viele Handwerker und Spezialanbieter den Versand ins EU-Ausland komplett ein.

Breites Bündnis fordert Bagatellgrenzen

Die EU-Kommission hat die Hürden erkannt und empfiehlt nun Vereinfachungen sowie den Verzicht auf Sanktionen. Bei den betroffenen Betrieben sorgt das aktuelle Durcheinander dennoch für erhebliche Verunsicherung.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und weitere Verbände äußern starke Kritik an der aktuellen Fassung der EU-Verpackungsverordnung. Sie fordern deutliche Erleichterungen, insbesondere:

  • Wirksame Bagatellschwellen: Kleinbetriebe und Gelegenheitsversender müssen komplett von den EPR-Pflichten (Erweiterte Herstellerverantwortung) befreit werden.
  • Ein zentrales EU-Meldeportal: Statt 26 Einzelsystemen soll eine Meldung im Heimatland für den gesamten europäischen Binnenmarkt ausreichen.
  • Freiwillige Bevollmächtigte: Der Zwang zur Benennung lokaler Vertreter in jedem Land muss fallen.

Ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden und Branchenmedien warnt vor einem bürokratischen Kollaps. Ohne wirksame Bagatellschwellen bei den EPR-Herstellerpflichten und ein einheitliches EU-Zentralregister übersteigen die Kosten für ausländische Bevollmächtigte und länderweise Registrierungen den Umsatz von Kleinstmengen bei Weitem. Dies würde vor allem für Kleinst- und Kleinbetriebe eine weitere unverhältnismäßige Belastung darstellen.

Auch in anderen Ländern formiert sich heftiger Widerstand gegen die neue Verordnung. Neben dem europäischen KMU-Dachverband SMEunited fordern auch weitere Wirtschaftsorganisationen, unter anderem aus Österreich, Italien, Frankreich und Spanien, erhebliche Nachbesserungen.

Quellen: 

  • focus.de (22.09.2026)
  • dhz.de (18.05., 09.07. und 02.10.2026)
  • ZDH.de (23.09.2026)
  • bevh.org (05.08.2026)