Coronavirus: Überbrückungshilfen für Handwerksbetriebe

Mit den Überbrückungshilfen soll den am stärksten von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen geholfen werden, weshalb die Zuschüsse im Verhältnis zum Umsatzeinbruch gestaffelt sind.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 60 % für die beiden Monate April und Mai
2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nachweisen können.

Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer bei der ISB gestellt werden. Für all jene, die noch keinen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer haben, hält die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz einen speziellen Steuerberater-Suchdienst bereit.

Im Gegensatz zum ersten Corona-Soforthilfeprogramm sind Kosten für Auszubildende jetzt erstattungsfähig und auch Personalaufwendungen,
die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, können pauschal mit 10 % der erstattungsfähigen Fixkosten anerkannt werden.
Anträge können ab 10.07.2020 ausschließlich online und unter Einbindung von sog. prüfenden Dritten gestellt werden. Zu den sog. prüfenden Dritten zählen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Auszahlungen sollen bereits ab Ende Juli 2020 erfolgen können.

Weitere Informationen finden Sie hier:

FAQ Überbrückungshilfe

Bundesregierung: Eckpunkte „Überbrückungshilfen“

Hotline „Überbrückungshilfe“

Übersicht Corona-Förderprogramme für KMU in Rheinland-Pfalz



Das erste Soforthilfeprogramm Corona ist mit dem 31. Mai 2020 ausgelaufen und eine Antragsstellung nicht mehr möglich.