Infolge der Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG)
hat sich die Bezeichnung der für viele Handwerksbetriebe zuständigen Streitschlichtungsstelle geändert.
Die für Handwerksbetriebe zuständige Streitschlichtungsstelle hat eine neue Bezeichnung:
Künftig ist die Stelle als „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“ zu bezeichnen. Zur Vermeidung von Abmahnrisiken sollte der verpflichtende Hinweis auf die Schlichtungs-
stelle auf Webseiten und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.
Die neuen Reglungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Zusätzlich haben wir ihnen entsprechende Musterformulierungen sowie ein Merkblatt mit weiteren wichtige Fragen zum Thema „Informationspflicht über Verbraucherschlichtung“ als Download bereitgestellt.
Wer ist zur Information verpflichtet?
Verpflichtet sind alle Unternehmer, die:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder
- eine Firmenwebseite haben.
Dies gilt nur für Betriebe, die mehr als zehn Personen beschäftigen.
Wo ist zu informieren?
- In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einem Beiblatt zusammen mit den AGB
- Auf der Firmenwebseite
(nur wenn AGB verwendet werden oder eine Firmenwebseite besteht)
Worüber ist zu informieren?
- Bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung
- Name und Kontaktdaten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle
(nur wenn Sie zur Teilnahme am Verfahren bereit sind)
Wie ist zu informieren?
Die Information muss laut VSBG „leicht zugänglich, klar und verständlich“ erfolgen.
(Bezieht sich auf die Gestaltung von Webseiten.)
Faustregel: Höchstens 3 Klicks bis zur Information. (z.B. unter dem Menüpunkt Impressum)