Ticker: was ist neu?

  • 02.05.2022: Was gilt ab 01.05.2022: geänderte 33. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 29.04.2022 siehe Abschnitt b
  • 21.03.2022: Was gilt ab 18.03.2022: 32. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17.03.2022 siehe Abschnitt b
  • 04.03.2022: Was gilt ab 04.03.2022: 31. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 02.03.2022 siehe Abschnitt b
  • 31.01.2022: Was gilt ab 31.01.2022: geänderte 30. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 28.01.2022 siehe Abschnitt b
  • 14.01.2022: Was gilt ab 14.01.2022: geänderte 29. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 13.01.2022 siehe Abschnitt b
  • 24.11.2021: Was gilt ab 24.11.2021: 28. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.11.2021 siehe Abschnitt b
  • 22.11.2021: Was gilt ab 24.11.2021: Geändertes Infektionsschutzgesetz siehe Abschnitt b

FAQs zum Thema Coronavirus

Unten stehend finden Sie eine ganze Reihe von Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus in Ihrem Betrieb soweit sie uns vorliegen. Bitte informieren Sie sich aber trotzdem immer aktuell auch unter den angegebenen weiteren Informationsquellen.

Für Fragen, die sich hier nicht lösen lassen, wenden Sie sich als Betrieb bitte direkt an unsere Unternehmensberatung bzw. Rechtsberatung.

Für Azubis steht die Ausbildungsberatung bereit, für Weiterbildungsteilnehmer der Fachbereich Weiterbildung.

a) Finanzielle Unterstützung

Überblick: Was ist die Überbrückungshilfe III Plus?

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, können für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte die Kontoverbindung berichtigen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. Dezember 2021.

Überblick: Was ist die Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember?

Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht. Den Antrag können Sie selbst oder prüfende Dritte für Sie stellen.

Anträge auf Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021 können Sie bis 31. Dezember 2021 einreichen.

Bitte nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt zu Ihrer Hausbank auf.

Ab dem 23.03.2020 können Betriebe über die Hausbank KfW-Kredite für Investitionen und Betriebsmittel (z.B. Personalaufwand, Mieten, Leasing, Versicherungen, Auftragsvorfinanzierung etc.) beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten war. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei Klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU). Die Haftungsfreistellung/Risikoübernahme beträgt  für KMU 100%. Die KfW sagt kurze Bearbeitungszeiten zu. 

Zusätzlich können Überbrückungskredite durch Bürgschaften abgesichert werden, was die Kreditzusage wahrscheinlicher macht. Auch hier informiert Sie Ihre Hausbank oder die Investitions- und Strukturbank RLP.

Ihr alleiniger Ansprechpartner ist jedoch Ihre Hausbank. Diese informiert Sie über angebotene Programme und Möglichkeiten.

Das Schnellkreditprogramm richtet sich an Unternehmen mit mehr als zehn und bis maximal 50 Beschäftigte, die bis zu drei Monatsumsätze aber höchstens 500.000 Euro als Darlehen beantragen können. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten können maximal 800.000 Euro Darlehensmittel beantragen.
Um eine aufwendige Kreditprüfung bei den Hausbanken umgehen zu können, die sich bisher als Flaschenhals erwiesen hat, wird der Schnellkredit mit einer 100prozentigen Haftungsfreistellung versehen. Auch auf eine Hereinnahme von Sicherheiten können die Hausbanken verzichten.
Die Hausbanken müssen keine Bewertung über die weitere Entwicklung des antragstellenden Unternehmens vornehmen, sondern lediglich die Einhaltung vergangenheitsbezogener Kriterien überprüfen, mit denen Betriebe ihre Antragsberechtigung nachweisen.
So müssen Betriebe mindestens seit 01.01.2019 am Markt tätig sein und Umsätze generiert haben. Sie müssen ferner bescheinigen, über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen, und sie dürfen zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Dieses Mehr an Schnelligkeit gegenüber dem bisherigen KfW-Corona-Förderinstrumentarium macht sich in einem höheren Zinssatz bemerkbar (3 % p.a.). Allerdings ist der Schnellkredit auch auf eine längere Laufzeit (10 Jahre bei 2 tilgungsfreien Anlaufjahren) angelegt. Außerdem soll die Möglichkeit bestehen, noch während der Darlehenslaufzeit des Schnellkredites diesen dann in einen KfW-Kredit mit niedrigeren Zinssätzen (z.B. KfW-Unternehmerkredit) umzuwandeln, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Umgedreht ist dies nicht möglich. Wer aktuell also schon ein KfW-Darlehen mit 90% Haftungsfreistellung in Anspruch genommen hat, kann diesen nicht in einen Kredit mit 100% Haftungsfreistellung umwandeln.

Zu den Infos auf der Webeite der KFW

Wenn Unternehmen ihre Arbeitnehmer nicht mehr voll beschäftigen können, können sie Kurzarbeit beantragen. Dadurch können bei schwieriger Auftragslage und nach entsprechender Abstimmung mit dem Betriebsrat, Kündigungen vermeiden werden. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, müssen alle Beschäftigen, die in Kurzarbeit gehen sollen, ihre Zustimmung geben. Die Beschäftigten arbeiten dann vorübergehend weniger oder überhaupt nicht. Der Verdienstausfall der Mitarbeiter wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen.
Den Lohn muss der Arbeitgeber berechnen. Pauschal lässt sich sagen, dass Arbeitnehmer mit Kind etwa 67 Prozent ihres Nettolohns als Kurzarbeitergeld erhalten, Arbeitnehmer ohne Kind 60 Prozent.

Betriebe aus Rheinhessen rufen bitte zuerst die Hotline der Arbeitsagentur Mainz für Arbeitgeber an: 0800 4 5555 20 oder per E-Mail: mainz.arbeitgeber@arbeitsagentur.de (8:00 – 18:00 Uhr).

Weitere Infos unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen.

Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis Jahresende verlängert

Die Bundesregierung hat eine erneute Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende beschlossen

Die bisher auf Ende September befristete Regel wird somit um drei Monate verlängert. Die Zeit der Kurzarbeit kann für die betriebliche Weiterbildung genutzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann dies mit Qualifizierungsberatung sowie Zuschüssen zu den Lehrgangskosten unterstützen.

Unternehmen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Befristet bis Jahresende können auch Leiharbeitnehmer/innen unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis zum 31.12.2021 voll erstattet. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu zwölf Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten. Ab 01.01.2022 darf die Gesamtbezugsdauer, auch laufender Arbeitsausfälle, zwölf Monate nicht überschreiten.

Seit 01.09.2021 wird jede neue Anzeige wieder intensiver geprüft. Die Arbeitgeber werden in einer ausführlichen Leistungsberatung auf die Herausforderungen und das Prozedere während der Kurzarbeit detailliert hingewiesen. Damit stellt die Bundesagentur für Arbeit eine qualitativ hochwertige Beratung zur Einführung von Kurzarbeit sicher.

Wenn Kurzarbeit unvermeidbar ist, ist es sinnvoll, diese Zeit für die betriebliche Weiterbildung zu nutzen. Die BA kann dabei unterstützen und empfiehlt deswegen jedem Unternehmen, sich vor Beginn jeder Qualifizierung ihrer Beschäftigten mit dem Arbeitgeberservice der regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Online gibt es weitere Informationen unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 95 bis 109 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist.
Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie unter

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen.

Betriebe aus Rheinhessen rufen bitte zuerst die Hotline der Arbeitsagentur Mainz für Arbeitgeber an: 0800 4 5555 20 oder per E-Mail: mainz.arbeitgeber@arbeitsagentur.de (8:00 – 18:00 Uhr).

Bitte beachten Sie: Für Auszubildende gelten besondere Regeln. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht:

  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen

Ist trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Ausbildende unvermeidbar, steht dem Auszubildenden ein Anspruch auf Fortzahlung der regulären Ausbildungsvergütung für die Dauer von 6 Wochen zu. Erst im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Die Bundesregierung hat gerade eine Änderung angekündigt. Demnach soll es zu Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld geben.

Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung werden demnach übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Wer auf Grund einer amtlich angeordneten Quarantäne Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung in Geld. Dies gilt auch für Selbstständige. Nicht amtlich angeordnete, also „normale Krankmeldungen“ durch Arbeitnehmer sind allerdings im Rahmen der Lohnfortzahlung abzudecken.

In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde, diese ist nach § 56 IfSG das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (§ 4 Nr.11 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes).

Auf folgenden Links sind Infos und Formulare zu diesem Thema vorhanden:

https://lsjv.rlp.de/de/buergerportaleservice/downloads/gesundheit/#c24547  ,

https://ifsg-online.de/index.html

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) angekündigt, die Stundung und Ratenzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Betriebe der Bauwirtschaft zu erleichtern, die durch das Corona-Virus außergewöhnlich belastet sind.
Der ZDH hat sich gegenüber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür eingesetzt, dass auch andere Berufsgenossenschaften nach dem Vorbild der BG Bau eine Stundung der Beiträge für die Betriebe erleichtern, die durch das Corona-Virus finanziell besonders belastet sind. Die DGUV unterstützt uns hierbei und hat bereits entsprechende positive Rückmeldungen von weiteren Berufsgenossenschaften erhalten.
Wir empfehlen daher, den vom Corona-Virus finanziell besonders belasteten Betrieben bei Bedarf eine entsprechende Stundung der Beiträge bei ihrer Berufsgenossenschaft zu beantragen.

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG.
Bereits Ende März war ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden.
Diese Entschädigungsansprüche wurden nun von sechs auf bis zu zehn Wochen pro Elternteil verlängert; für Alleinerziehende auf bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.
Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht weiterhin für sechs Wochen. Im Anschluss geht die Auszahlungsverpflichtung auf die Behörde über.

Das Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” wurde verlängert und die “Prämien” aufgestockt. Die Azubis von heute sind die stark gefragten Fachkräfte von morgen. Um diese zukünftigen Fachkräfte zu sichern, ist das weitere Ausbilden auch in den von der Pandemie stark betroffenen Handwerksbetrieben wichtig. Gleichzeitig gilt es jungen Menschen, die einen Ausbildungsplatz entsprechend Eignung und Interesse suchen oder aktuell inne haben, diesen bieten bzw. erhalten zu können.

Besonders die Friseur- und Kosmetikbetriebe können hiervon profitieren. Aber natürlich sind auch alle anderen Betriebe, die von der Corona-Pandemie massiv betroffen sind angesprochen. Die Antragsstellung erfolgt weiterhin über die Bundesagentur für Arbeit.

Zur Übersicht der Fördermöglichkeiten und welcher Voraussetzungen es bedarf gelangen Sie hier.

b) Gewerberechtliche Fragen

Die 33. CoBeLVO finden Sie hier:

https://www.hwk.de/wp-content/uploads/220401_33_CoBeLVO.pdf

Die ab 01.05.2022 gültigen Änderungen finden Sie hier:

https://www.hwk.de/wp-content/uploads/220426_33_CoBeLVO_1_AEndVO_final.pdf

Die Verordnung gilt bis 28.05.2022.

Für Handwerksbetriebe entfällt danach sowohl die Maskenpflicht als auch die Testpflicht.

Für körpernahe Dienstleistungen wie Friseure und Kosmetiker gilt nach den aktualisierten Corona-Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft BGW allerdings weiterhin eine Maskenpflicht für Beschäftigte. Diese müssen weiterhin mindestens eine OP-Maske tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, was im Verhältnis zu den Kunden regelmäßig der Fall sein wird. Bei der Behandlung von Kunden, die keine Maske tragen, müssen die Beschäftigten eine FFP2-Maske tragen.

Über das Hausrecht können Betriebe auch die Kunden zum Tragen einer Maske oder sogar zur Vorlage von Impf- bzw. Testnachweisen verpflichten.

Nähere Informationen hierzu finden Sie hier:

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/weiterhin-maskenpflicht-fuer-friseure-und-kosmetiker-233167/?utm_source=DHZ%20Newsletter&utm_medium=email&utm_content=Weiterhin%20Maskenpflicht%20f%FCr%20Friseure%20und%20Kosmetiker_more&utm_campaign=Newsletter%20vom%2005.04.2022



Die 32. CoBeLVO finden Sie hier:

https://www.hwk.de/wp-content/uploads/220317_32_CoBeLVO_001.pdf

Die Verordnung gilt bis 02.04.2022.

Für Handwerksbetriebe gilt grundsätzlich die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot entfällt.

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen (z. B. Kosmetiker und Friseure) ist darüber hinaus nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten sowie getesteten Personen zulässig (3G-Regel).

Kann wegen der Art der Dienstleistung (z. B. Bartrasur) eine Maske nicht getragen werden, entfällt die Maskenpflicht.

Die 31. CoBeLVO finden Sie hier:

https://www.hwk.de/wp-content/uploads/220302_31_CoBeLVO.pdf

Die Verordnung gilt bis 19.03.2022.

Für Handwerksbetriebe gilt grundsätzlich das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen (z. B. Kosmetiker und Friseure) ist darüber hinaus nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten sowie getesteten Personen zulässig (3G-Regel).

Kann wegen der Art der Dienstleistung (z. B. Bartrasur) eine Maske nicht getragen werden, entfällt die Maskenpflicht.

Die geänderte 30. CoBeLVO finden Sie hier:

https://www.hwk.de/wp-content/uploads/220216_30_CoBeLVO_konsolidiert_mit_Markierung.pdf

Die Verordnung gilt bis 18.03.2022.

Für Handwerksbetriebe gilt grundsätzlich das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen (z. B. Kosmetiker und Friseure) ist darüber hinaus nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen zulässig (2G-Regel).

Kann wegen der Art der Dienstleistung (z. B. Bartrasur) eine Maske nicht getragen werden, gilt eine zusätzliche Testpflicht (2GPlus-Regel).

Die 29. CoBeLVO finden Sie hier:

https://www.hwk.de/wp-content/uploads/220113_29_CoBeLVO_2AEndVO_konsolidierte_Fassung_002.pdf

Die Verordnung gilt bis 11.02.2022.

Neu ist, dass die 2G-Regeln auf den Einzelhandel ausgeweitet werden, d. h. der Zutritt ist nur noch geimpften und genesenen Kund(inn)en erlaubt. Der Zutritt muss von den Geschäften kontrolliert werden. Ausgenommen hiervon sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie

  • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung,
  • Getränkemärkte,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Optiker,
  • Hörgeräteakustiker,
  • Tankstellen,
  • Buchhandlungen und Stellen des Zeitungsverkaufs,
  • Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte,
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  • Großhandel

Wenn bei bestimmten Dienstleistungen (insb. körpernahe Dienstleistungen bei Kosmetikern oder Friseuren) keine Maske getragen werden kann, gilt die 2GPlus-Regel, d. h. auch geimpfte und genesene Kund(inn)en müssen einen gültigen negativen Test vorlegen.

Die 28. CoBeLVO finden Sie hier:

https://www.hwk.de/wp-content/uploads/28_CoBeLVO.pdf

Die Verordnung gilt bis 15.12.2021.

Körpernahe Dienstleistungen (z. B. Kosmetiker, Friseure) dürfen nur noch gegenüber geimpften oder genesenen Kundinnen und Kunden erbracht werden. Lediglich Minderjährige können auch bei Vorlage eines Tests bedient werden. Es gilt

  • das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden,
  • die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbar) und
  • die Pflicht zur Kontakterfassung

Die Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann (z. B. bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder bei der Bartrasur).

Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiter(innen) entfallen, wenn diese geimpft oder genesen sind.

Zur Erfüllung der Testpflicht bei Minderjährigen kommen folgende Testarten in Betracht:

  • PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), nicht älter als 24 Stunden,
  • PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), die vor Ort unter Aufsicht durzuführen sind, nicht älter als 24 Stunden, und
  • PCR-, PoC-PCR- oder vergleichbare Tests, nicht älter als 24 Stunden

    Am 24.11.2021 tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSchG) in Kraft. Dieses gilt zunächst bis 19.03.2022.

    Bedeutsam für Handwerksbetriebe ist die neue 3-G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28 b IfSchG).

    Danach haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer (Beschäftigte) nur Zugang zu Arbeitsstätten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.

    Als Arbeitsstätte gelten neben sämtlichen Arbeits- und Sozialräumen auch das Betriebsgelände und Baustellen.

    Der Arbeitgeber hat den Zugang zu kontrollieren, die Beschäftigten haben ihren Status nachzuweisen.

    Der Status als getestet (3-G-Testnachweis) setzt einen COVID-19-Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder einen PCR-Test (max. 48 Stunden alt) voraus.

    Vom Beschäftigten selbst durchgeführte Selbsttests reichen nicht aus. Schnelltests, die unter der Aufsicht des Arbeitgebers oder durch von diesem dafür geschultes Personal durchgeführt werden, sind dagegen geeignet.

    Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten mindestens 2 Tests pro Woche kostenfrei zur Verfügung stellen. Handelt es sich dabei um Selbsttests zur Eigenanwendung, berechtigen diese jedoch nicht zum Zugang zur Arbeitsstätte. Handelt es sich um einen Schnelltest unter Aufsicht des Arbeitgebers, genügen sie für den Zugang.

    Der Arbeitgeber muss die Zugangs- bzw. Nachweiskontrollen dokumentieren und darf die 3-G-Daten der Beschäftigten zu diesem Zweck für 6 Monate speichern.

    Die 27. CoBeLVO finden Sie hier:

    https://www.hwk.de/wp-content/uploads/27._CoBeLVO.pdf

    Die Verordnung gilt bis 28.11.2021.

    Für körpernahe Dienstleistungen (z. B. Kosmetiker, Friseure) gilt

    • das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden,
    • die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbar),
    • die Pflicht zur Kontakterfassung und
    • die Testpflicht für Kundinnen und Kunden

    Die Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann (z. B. bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder bei der Bartrasur).

    Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiter(innen) entfallen, wenn diese die Testpflicht erfüllen (tagesaktueller Test).

    Zur Erfüllung der Testpflicht kommen folgende Testarten in Betracht:

    • PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), nicht älter als 24 Stunden,
    • PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), nicht älter als 24 Stunden, und
    • PCR-, PoC-PCR- oder vergleichbare Tests, nicht älter als 24 Stunden

    Die Testpflicht entfällt grundsätzlich für

    • geimpfte Personen,
    • genesene Personen,
    • Kinder bis einschließlich 11 Jahre oder Schülerinnen und Schüler.

    Arbeitsschutz in der Corona-Pandemie wird geregelt in der

    Die Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich.

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

    Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

    Die jeweils aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel finden Sie hier.

    Die BAuA hat Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) und weitere Informationen zu verschiedenen Tätigkeiten und Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes erarbeitet und hier zusammengestellt.

    Die jeweils geltenden aktuellen Hygienekonzepte des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

    Für Cafébereiche gelten die jeweiligen Vorschriften für Gastronomie, die in der jeweils gültigen Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz  und den geltenden Hygienekonzepten niedergelegt sind.

    1.      Kosten der Umsetzung der Hygienevorschriften gem. den Handlungsempfehlungen zum Arbeitsschutz des Gesundheitsministeriums  

    Unzweifelhaft kann die derzeitige Corona-Pandemie höhere Gewalt i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 c.) VOB/B darstellen, dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Dabei hat der Auftragnehmer (also der Bauhandwerker, der als Arbeitgeber für seine Beschäftigten die Hygienevorschriften beachten und umsetzen muss) die Umstände, die zu dieser Bewertung führen, darzulegen und zu beweisen. Außerdem sind reine Kostensteigerungen als Folge der höheren Gewalt nicht grundsätzlich unzumutbar, auch hier muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass der Bauhandwerker die Kosten, auch unverhältnismäßig hohe, der Anmietung und Aufstellung von mobilen Handwaschgelegenheiten auf der Baustelle selbst tragen muss und diese nicht an den Auftraggeber weitergeben kann.

    2.      Haftung für die Verzögerung der Ausführung infolge der Corona-Pandemie  

    Kann der Bauhandwerker die vertragliche Leistung auf Grund der Corona-Pandemie als höherer Gewalt nicht erbringen (etwa weil ein Großteil der Beschäftigten behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und er auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann, seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können und kein Ersatz möglich ist oder er kein Baumaterial beschaffen kann), verlängern sich die Ausführungsfristen gem. § 6 Abs. 4 VOB/B um die Dauer der Behinderung. Für aus dieser Verzögerung resultierende Schäden haftet der Bauhandwerker gegenüber dem Auftraggeber nicht.

    Ergänzend zum zum VOB-Bauvertrag Gesagten gilt für den BGB-Bauvertrag im Ergebnis das Gleiche:  

    Hier fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung zur Verlängerung der Ausführungsfristen, allerdings bestimmt § 286 Abs. 4 BGB, dass der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Bauhandwerker, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Liegt höhere Gewalt vor, so ist eine auch nur fahrlässige Pflichtverletzung ausgeschlossen. Insofern kämen auch hier mangels Verzugs des Bauhandwerkers keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen ihn in Betracht.

    Verträge sind auch in Krisenzeiten einzuhalten. Ungeachtet der Corona-Krise bleibt der Vermieter also weiterhin zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache und der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Kann der Vermieter die Mietsache infolge der Corona-Krise nicht oder nicht wie geschuldet zur Verfügung stellen, etwa weil zum Gebäudebetrieb erforderliches Personal krankheits- und/oder quarantänebedingt ausfällt, entfällt die Mietzahlungspflicht des Mieters oder ihm steht im Fall von bloßen Gebrauchsbeeinträchtigungen das gesetzliche Mietminderungsrecht zu. Wenn dem Mieter die Mietsache wie vertraglich geschuldet zur Verfügung steht, der Mieter diese aber nicht wie vorgesehen nutzen kann, bleibt der Mieter hingegen zur Mietzahlung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Nutzung aufgrund behördlicher Anordnungen beschränkt oder untersagt ist, wie beispielsweise infolge von Quarantäneanordnungen gegenüber dem Mieter oder seinen Mitarbeitern, behördlich angeordneten Gebietsabriegelungen, Ausgangssperren und/oder generellen Veranstaltungs- oder Betriebsverboten. Nach der mietvertraglichen Risikoverteilung fallen solche Umstände allein in die Risikosphäre des Mieters, der das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko der Mietsache trägt. Die fehlende Zugangsmöglichkeit bzw. die fehlende Erreichbarkeit einer Mietsache können zwar einen Mangel darstellen, der zur Minderung berechtigt; dies setzt jedoch einen unmittelbaren Objektbezug der jeweiligen Beschränkung voraus. Bei persönlichen Nutzungshindernissen, wie im Fall der Quarantäneanordnung oder einer allgemeinen Ausgangssperre oder bei allgemeinen Veranstaltungs- oder Betriebsverboten, fehlt es jedoch am konkreten Objektbezug, so dass diese keinen Mangel begründen.

    Kann der Mieter eine Vertragsanpassung verlangen?

    Eine Vertragsanpassung – zum Beispiel ein Aussetzen oder eine Reduzierung der Mietzahlung oder ein Aussetzen von Betriebs- und sonstigen Pflichten – käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Danach kann bei einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, die Anpassung des Vertrages verlangt werden. Dazu zählen beispielweise auch Natur- oder Zivilkatastrophen. Jedoch kann sich eine Partei nicht auf die veränderten Umstände berufen, wenn diese nach der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung gerade in den Risikobereich der betroffenen Partei fallen – wie eben das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko der Mietsache. Zudem wurde es in der Rechtsprechung bisher grundsätzlich abgelehnt, die wirtschaftlichen Folgen einer allgemeinen Notlage über das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage zu lösen.

    Welche besonderen Pflichten bestehen infolge des Coronavirus?

    Auch ohne explizite Regelung treffen die Parteien gegenseitige Fürsorge- und Schutzpflichten. Hieraus kann sich in Zeiten der Corona-Krise insbesondere eine entsprechende Informationspflicht beider Parteien ergeben, etwa wenn es in einem Mietbereich zu einem Coronavirus-Fall kommt und eine Gefährdung anderer Nutzer, Dienstleister oder Besucher des Gebäudes nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinausgehende Schutzpflichten, wie etwa Desinfektionspflichten von Gemeinschaftsflächen, bestehen höchstens im Einzelfall, wenn eine konkrete Gefahr für Mieter und Nutzer des Gebäudes vorliegt.

    c) Fragen bei auftretenden Fällen, Verdachtsfällen, Vorsoge und Hygiene

    Damit sich bei Friseur-Dienstleistungen und kosmetischen Behandlungen weder Beschäftigte noch Kunden oder Kundinnen mit dem Coronavirus anstecken, bietet die BGW den Arbeitsschutzstandard für die Kosmetikbranche sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

    Infos hier

    Sowohl das Land Rheinland-Pfalz als auch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft haben eigene Vorschriften herausgegeben, welche Hygienemaßnahmen auf Baustellen zu erfüllen sind.

    Auch in kleineren Betrieben sollte jetzt kurzfristig eine Planung unter dem Motto „Was mache ich wenn“ erfolgen. Hilfreiche Fragen finden bei den unten stehenden verlinkten Broschüren.

    Sind Sie auf der Suche nach Masken, Kitteln und weiteren Angeboten regionaler Handwerksbetriebe?

    Dann finden Sie auf dieser Seite eine aktuelle Auflistung der Produkte und Dienstleistungen, die uns übermittelt wurden.

    Selbst in Branchen, die keinem Beschäftigungsverbot unterliegen machen Handwerker häufig die Erfahrung, dass Kunden Termine absagen und Aufträge verschieben, da sie selbst eine Ansteckungsgefahr fürchten. Diese Ängste müssen von den Betrieben ernst genommen werden, gleichzeitig sollte aber auch offensiv kommuniziert werden, dass die Ansteckungsgefahr durch hohe Hygienemaßnahmen minimiert werden kann.

    Offensive Kommunikation der eigenen Standards

    Betriebe sollten ihre Sicherheits- und Hygienestandards offensiv über die eigene Webseite, Social-Media-Kanäle oder entsprechende Beschilderung kommunizieren.

    Das Werbemittelportal der Imagekampagne bietet Handwerksbetrieben kostenfreie Plakat- und Social-Media Vorlagen, die mit eigenem Logo und Firmennamen individualisiert werden können.

    Bei Krankheitssymptome wie Husten, Fieber oder Atemnot bitte Telefonkontakt herstellen mit:

    24-Stunden Hotline Tel. 0800 99 00 400 oder Kontakt über Hausarzt/Hausärztin.

    Diese Hotline oder der Hausarzt/ die Hausärztin leitet bei begründetem Verdacht auf das Coronavirus die weitere Diagnostik und Behandlung ein – in einer der Fieberambulanzen. Weiterhin bestehen bleibt der Patientenservice Tel. 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung für einen Hausbesuch.

    Aktuelle Verhaltensregeln erhalten Sie auf der Webseite des Robert Koch-Instituts und unter https://www.infektionsschutz.de/.

    Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Gesundheitsamt Ihrer Stadt bzw. Kreisverwaltung auf.

    Vor dem Hintergrund, dass Handwerker*innen auch während der derzeitigen Corona-Pandemie nicht einfach ins Homeoffice wechseln können und weiterhin in engem persönlichen Kontakt zu Kollegen und Kunden stehen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Maßnahmen und Vorgehensweisen
    für Handwerker*innen im Kundendienst veröffentlicht:

    Während viele Beschäftigte derzeit von Zuhause aus arbeiten, können Handwerkerinnen und Handwerker nicht einfach ins Homeoffice wechseln. Ein enger Kontakt zwischen ihnen und ihren Kundinnen und Kunden lässt sich bei ihren Arbeiten oftmals nicht vermeiden. Mehr denn je müssen Beschäftigte im Handwerk jetzt darauf achten, sich bei der Arbeit zu schützen. Neben den grundsätzlichen Schutzmaßnahmen, wie das Abstandhalten von anderen Personen (mindestens 1,5 Meter) und Einhaltung von Hygieneregeln (Husten und Niesen in die Ellenbeuge oder Taschentuch, regelmäßige Händereinigung, nicht an Mund, Nase und Augen fassen) werden für Handwerkerinnen und Handwerker im Kundendienst während der Corona-Pandemie folgende weitergehende Maßnahmen und Vorgehensweisen empfohlen:

    • Vor Antritt des Termins abklären, ob sich am Arbeitsort eine Person in angeordneter häuslicher Isolierung befindet. Ein Arbeitseinsatz ist dann nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt und in begründeten Notfällen unter den vom Gesundheitsamt angeordneten Auflagen vertretbar.
    • Beschäftigte, die Atemwegsinfektionen oder Fieber zeigen, sollten der Arbeit fernbleiben.
    • Unterweisung zu grundlegenden Hygieneregeln (Abstand halten, Begrüßung ohne Handschlag, Husten/Niesen in die Armbeuge, regelmäßige Händereinigung, Berühren des Gesichts vermeiden etc.)
    • Für den Weg zum Kunden vorzugsweise Individualverkehr nutzen, wenn möglich Einzelfahrten. Bei Sammel¬fahrten mit Firmenfahrzeugen sollte die Anzahl der Personen im Fahrzeug möglichst durch parallele Nutzung von Privatfahrzeugen reduziert werden.
    • Direkte Kundenkontakte auf ein Mindestmaß reduzieren, dabei immer Abstand halten (mindestens 1,5 Meter). Auf eine Gegenzeichnung von Dokumenten z.B. Stunden-nachweisen; Regieberichten durch den Auftraggeber sollte verzichtet werden.
    • Direkte, enge Zusammenarbeit von Beschäftigten vermeiden, auch hier möglichst Abstand voneinander halten (mindestens 1,5 Meter).
    • Personalwechsel innerhalb der Teams zur Vermeidung zusätzlicher persönlicher Kontakte möglichst vermeiden.
    • Pausen so organisieren, dass ein Mindestabstand zwischen den Beschäftigten (mindestens 1,5 Meter) eingehalten werden kann, zum Beispiel durch Pausen-möglichkeit im Freien, versetzte Pausenzeiten.
    • Arbeiten so organisieren, dass in kleineren Räumen möglichst nur eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter arbeitet.
    • Arbeitsbereiche regelmäßig lüften.
    • Die gründliche Reinigung der Hände (mindestens 20 Sekunden) ist vor der Nahrungsaufnahme und nach dem Toilettengang zwingend und sollte auch vor dem Verlassen des Arbeitsortes nach Beendigung der Arbeiten vorgenommen werden.
    • Auch wenn in den meisten Fällen Seife und Handtücher vor Ort vorhanden sind, kann das Mitführen von sauberen Papierhandtüchern und Seife sinnvoll sein. Sollten keine Waschmöglichkeiten vorhanden sein, ist die Mitnahme von Händedesinfektionsmitteln eine Alternative.
    • Weitere Empfehlungen, was Betriebe und Beschäftigte tun können, um sich vor dem Corona-Virus zu schützen, gibt es unter:
      www.bgbau.de
      www.bghw.de
      www.bghm.de

    d) Arbeitsrechtliche Fragen

    Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine Pressemitteilung mit Hinweisen zum temporär und Corona bedingten Arbeiten im Homeoffice veröffentlicht.

    Die DGUV weist darauf hin, dass es sich bei der durch die Corona-Krise veranlassten temporären Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, in der Regel nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handelt, sondern um mobile Arbeit. Es gelten damit die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes.

    Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer weder einen Anspruch auf noch eine Verpflichtung zum Arbeiten im Homeoffice. Dies ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Hiervon abweichende Regelungen können sich im Einzelfall ggf. aus dem Arbeitsvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen ergeben. Im Zuge der Corona-Krise kann der Arbeitgeber allerdings im Rahmen seines Weisungsrechts Homeoffice anordnen, falls sich die betr. Tätigkeit hierzu eignet und die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sofern seine Fürsorgepflicht dies im Einzelfall gebietet.

    Grundsätzlich ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich. Im Zuge der Corona-Krise kann ein solcher sachlicher Grund im Auftreten von Corona-Symptomen beim betr. Arbeitnehmer, in der Schaffung von größeren Abständen in (Großraum-) Büros oder in der Sicherstellung einer 14-tägigen Karenz-/Quarantänezeit für einen aus einem Risikogebiet zurückkehrenden Arbeitnehmer zu sehen sein, so dass in diesen Fällen eine einseitige Freistellung in Betracht kommt.

    Grundsätzlich gehört ein erhöhtes Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin zum allgemeinen Lebensrisiko eines Arbeitnehmers, dies gilt auch bei drohenden Pandemien. Allein deswegen darf er nicht zu Hause bleiben. Arbeitsrechtlich ist ein solches unentschuldigtes Fehlen ein Fall von Arbeitsverweigerung, der eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben kann.

    Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann eine arbeitsvertragliche Hinweispflicht seitens des Arbeitnehmers erwachsen, soweit dieser in räumlicher Nähe zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person stand oder jemand im unmittelbaren Umfeld des Arbeitnehmers Symptome des Corona-Virus hat. Die arbeitsvertragliche Hinweispflicht besteht, sofern der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Kontaktperson  erfüllt. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber auch berechtigt, aus einem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben. Der Anspruch ist dabei regelmäßig auf eine Negativauskunft seitens des Arbeitnehmers beschränkt, d. h. der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, Auskunft über den genauen Aufenthaltsort zu geben, dies ist Privatsache. Hintergrund dieser Hinweispflicht ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, andere Mitarbeiter vor einer Ansteckung zu schützen.

    Grundsätzlich gibt es keine Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über die Art einer Erkrankung zu informieren. Eine Ausnahme besteht auf Grund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht bei ansteckenden Erkrankungen, die Maßnahmen zum Schutz der anderen Mitarbeiter erforderlich machen. Über eine Erkrankung mit dem Corona-Virus sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber informieren, da ansonsten eventuell andere Mitarbeiter gefährdet werden.
    Sofern Arbeitsunfähigkeit wegen Ausbruchs der Krankheit vorliegt, gilt der normale Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies gilt insbesondere bei nachgewiesener Ansteckungsgefahr für andere Arbeitnehmer und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen eines leichten Verlaufs der Krankheit eigentlich arbeitsfähig wäre. Der Zahlungsanspruch wird auf § 3 EFZG bzw. auf § 616 BGB gestützt. Die Differenzierung zwischen den beiden Normen erfolgt danach, ob eine Erkrankung des Arbeitnehmers vorliegt, auch wenn sie für sich genommen nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder aber nur eine Ansteckungsgefahr für Dritte ohne Krankheitsanzeichen besteht.
    Der Arbeitgeber ist sogar berechtigt, infizierte Arbeitnehmer von der Arbeit frei zu stellen.

    Generell sollten Dienstreisen so gut wie möglich vermieden werden.

    Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer Dienstreisen auch ins Ausland machen, sofern dies zu ihrem Aufgabengebiet gehört. Allerdings kann es bei einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit kommen. Die Grenze der Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 3 BGB wird in diesen Fällen regelmäßig überschritten, d. h. der Arbeitnehmer kann die Dienstreise verweigern. Im Einzelfall kommt es auf eine Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Bei bloßen Sicherheitshinweisen wird in der Regel Unzumutbarkeit aber nicht gegeben sein, es sei denn, es kommen besondere Umstände wie z. B. eine schlechte körperliche Verfassung des Arbeitnehmers hinzu.

    Der Arbeitgeber sollte die übrigen Mitarbeiter über das bestehende Infektions- und Erkrankungsrisiko aufklären und über Vorsorgemaßnahmen und angezeigtes Verhalten informieren, sofern er selbst Informationen über die Erkrankung hat. Andernfalls kann er sich auf Grund der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und der besonderen Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) schadenersatzpflichtig machen, wenn andere Mitarbeiter erkranken.

    Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Handwerksbetrieben haben aktuell aufgrund der geschlossenen Kindertagesstätten und Schulen ein Betreuungsproblem. Kinder von handwerklichem Personal werden üblicherweise nicht für die Notbetreuungsplätze in den noch geöffneten Kitas und Schulen zugelassen, da diese wenigen Plätze für Kinder von Personen, die direkt das Virus bekämpfen reserviert sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dennoch nicht das Recht ohne Absprache nicht zur Arbeit zu erscheinen. Es muss wie bei jedem freien Tag Urlaub, Überstundenabbau oder ähnliches eingereicht werden. Eine kulante Regelung nach den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über unbezahlten Urlaub oder Freistellung unter Anrechnung von Negativstunden ist empfehlenswert. Darüber hinaus gehendes Entgegenkommen von Arbeitgeberseite ist ebenfalls möglich.

    Bei Arbeitsplätzen mit erhöhter Ansteckungsgefahr auf Grund großer Nähe zu Kunden kann der Arbeitgeber unter Umständen zu besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wie z.B. die Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken und Einweghandschuhen verpflichtet sein. Geht vom Arbeitnehmer der Wunsch aus, eine Atemschutzmaske zu tragen, ist nach derzeitigem Meinungsstand davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Zweifel und zumindest in besonderen betrieblichen Situationen einen derartigen Wunsch wohl nicht grundsätzlich ablehnen darf. Entscheidend sind jedoch die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles.   Im Einzelfall entscheiden die fachlich zuständigen Kreisordnungsbehörden Ihres Landkreises. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitten an Ihre Kreis-/Stadtverwaltung.

    Um den Betrieb aufrecht zu erhalten, können zumindest für kurze Zeit aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht im Rahmen von Notfallmaßnahmen den gesunden Beschäftigten auch Tätigkeiten zugewiesen werden, die vom Vertragswortlaut nicht gedeckt sind. Im Einzelfall sind die Interessen der betroffenen Beschäftigten in die Interessenabwägung einzubeziehen. Ggf. ist der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG (Versetzung/
    Umgruppierung) zu beteiligen.
    In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine Betriebs- oder einzelvertragliche Vereinbarung zu treffen, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Falle einer Pandemie auch solche Arbeiten zuweisen darf, die vertraglich nicht geschuldet sind. Insofern kann sein Weisungsrecht in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht konkretisiert werden (Versetzungen, Überstunden, Vertretungsregeln).

    e) Fragen zur Ausbildung

    Nach § 15 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bzw. § 9 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz haben Ausbildende ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Der Berufsschulunterricht kann aufgrund der aktuellen Lage nicht mehr in dem gewohnten Rahmen stattfinden. Derzeit sind die Schulgebäude für Schülerinnen und Schüler geschlossen und der Unterricht in den Schulgebäuden ruht. Das Bildungsministerium hat alle Schulen angewiesen, die Schüler und Schülerinnen mit Lernaufgaben und Lernmaterialien zu versorgen. Das Ergebnis der Bearbeitung kann zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden.

    Daher ist den Auszubildenden Lernzeit im Umfang des bisherigen Berufsschulunterrichtes einzuräumen, soweit sie von den Lehrkräften Lernaufgaben und Lernmaterialien erhalten. Diese Lernzeit sollte nach Möglichkeit zu Hause genutzt werden. Sie kann ggf. im Betrieb verbracht werden, hierbei gilt aber gemäß den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Halten Sie Gruppentreffen klein und kurz und in einem gut belüfteten Raum ab. Halten Sie einen Abstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Menschen und verzichten Sie auf persönliche Berührungen (www.infektionsschutz.de).

    Momentan gibt es Betriebe, die jede helfende Hand brauchen, weil sie für die Daseinsvorsorge der Menschen relevant sind. Die Ausbildenden können in diesem Fall bei der Berufsschule nachfragen, ob eine Beurlaubung ihrer Auszubildenden vom Berufsschulunterricht aus wichtigen Gründen möglich ist. Die Betriebe erhalten eine entsprechende Mitteilung durch die Schule. Freistellen kann nach § 24 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen nur die Berufsschule, nicht der Betrieb.

    Für Auszubildende gelten bei der Kurzarbeit besondere Regeln. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Die Ausbildungspflicht hat Vorrang.  Folgende Möglichkeiten, den Auszubildenden während Kurzarbeit im Betrieb auszubilden, kommen in Betracht:

    • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
    • Versetzung in eine andere Abteilung
    • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
    • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen

    Ist trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Ausbildende unvermeidbar, steht dem Auszubildenden ein Anspruch auf Fortzahlung der regulären Ausbildungsvergütung für die Dauer von 6 Wochen zu. Erst im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

    Bitte beachten Sie, dass die Anordnung von Kurzarbeit keine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigt.

    Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

    Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.

    Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

    Ab dem 24.11.2021 gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Teilnehmer der ÜLU und der Weiterbildung müssen daher täglich vor dem Betreten der Berufsbildungszentren eine Bescheinigung über einen negativen PoC-Antigen-Test beim zuständigen Ausbilder/Dozenten vorlegen, wenn sie weder geimpft noch genesen sind. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein

    Für alle Kurse gelten die bereits gängigen Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen. Wir haben uns zudem insbesondere für eine Maskenpflicht in den Berufsbildungszentren entschieden. Wir bitten Sie darum, Ihre Auszubildenden auszustatten und diese dazu anzuhalten, Masken sowie Arbeitshandschuhe mitzubringen. Sollten Sie Probleme bei der Beschaffung haben, melden Sie sich bei uns.

    Zur Kontaktnachverfolgung müssen in den Kursen die üblichen Kontaktdaten erhoben werden. Zur Erleichterung der Registrierung bitten wir, die luca App zu nutzen. Entsprechende QR-Codes hängen in den Berufsbildungszentren aus. Alternativ muss ein Kontaktformular ausgefüllt werden.

    Um die Gruppen besser von einander trennen zu können, werden wir die Kurse zu unterschiedlichen Zeiten beginnen lassen. Sie erhalten aktualisierte Einladungen mit allen Informationen. Bitte achten Sie auf eventuell abweichende Uhrzeiten und informieren Sie sich immer auch kurzfristig auf unserer Website, da sich aktuell täglich Änderungen der Bedingungen ergeben können..

    Sollten Auszubildende in Ihrem Betrieb zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, sprechen Sie uns gerne direkt an, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können.

    Auch wenn dieses Jahr für uns alle herausfordernd ist, soll ein solidarischer Ansatz für die Auszubildenden im Vordergrund stehen, der ihnen Unterricht und Prüfungsvorbereitung ermöglichen soll. Bitte unterstützen Sie uns – und damit Ihre Auszubildenden, so dass wir auch nach einer Normalisierung der Lage wieder gut ausgebildete Fachkräfte im Handwerk als Wirtschaftsmacht von nebenan begrüßen dürfen.

    f) Prüfungen

    Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit und verlängert sich nicht automatisch bis zum Ersatztermin.

    Allerdings kann im jeweiligen Einzelfall eine Verlängerung des Ausbildungsvertragsverhältnisses in Betracht kommen. Die Verlängerung muss erforderlich sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen, also um die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung bestehen zu können. Ein solcher Antrag kann z. B. gestellt werden, wenn bereits vor dem entfallenden Prüfungstermin wesentliche Teile der Ausbildungszeit ausgefallen sind (z. B. wegen Quarantänemaßnahmen, Ausfall von ÜLU-Lehrgängen oder Berufsschulunterricht).

    Grundsätzlich sollten den Prüflingen keine Nachteile durch eine verschobene Prüfung entstehen. Der ausgefallene Termin wird selbstverständlich nicht als Prüfungsversuch gewertet.

    Für die abgesagten Meister- und Fortbildungsprüfungen müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Die zu prüfenden Personen werden automatisch für den noch festzulegenden Termin für die Wiederholung der Prüfung vorgesehen.

    Für die Meister- und Fortbildungsprüfungen, die abgesagt wurden, bleiben die Gebührenbescheide bestehen und gelten automatisch für den noch festzulegenden Termin für die Wiederholung der Prüfung.